BGH-Urteil zum Reiserücktritt in der Corona-Pandemie
BGH-Urteil zum Reiserücktritt in der Corona-PandemieIm Streit um Rückzahlungen nach einem Reiserücktritt während der Corona-Pandemie hat nach dem Europäisc…
BGH-Urteil zum Reiserücktritt in der Corona-PandemieIm Streit um Rückzahlungen nach einem Reiserücktritt während der Corona-Pandemie hat nach dem Europäischen Gerichtshof nun auch der Bundesgerichtshof entschieden. Laut dem Urteil dürfen nach einem bereits erklärten Reiserücktritt weder ein Einreiseverbot noch eine Absage einer Reise berücksichtigt werden.Entschieden wurde über drei Verfahren . Im ersten hatte der Kläger im Januar 202 eine Japan-Reise vom 3. bis 12. April 2020 gebucht. Nachdem die japanische Regierung im Februar beschloss, sämtliche Großveranstaltungen abzusagen und alle Schulen bis mindestens April zu schließen, war der Kläger am 1. März von der Reise zurückgetreten. Der Veranstalter berechnete Stornokosten von rund 1.500 Euro, die der Kläger bezahlte. Als Japan am 26. März ein Einreiseverbot verhängt, verlangte er die Stornokosten zurück.BGH folgt EuGHIm zweiten Verfahren ging es um eine Ostseekreuzfahrt vom 22. bis 29. August, von der der Reisende am 31. März 2020 zurücktraten und die am 10. Juli 2020 abgesagt worden war.Im dritten Fall hatten die Kläger im Juni und Juli 2019 eine Pauschalreise vom 16. bis 30. Mai 2020 nach Mallorca sowie eine Flusskreuzfahrt vom 5. bis 15. September gebucht. Aufgrund der Corona-Pandemie traten sie am 14. April 2020 von beiden Reisen zurück. Einbehalten wurden die Anzahlungen sowie eine Entschädigungspauschale.Bereits 2022 waren die Fälle vor dem BGH gelandet. Dieser hatte sie dem EuGH vorgelegt mit der Frage, ob bei der rechtlichen Beurteilung nur die außergewöhnlichen Umstände zum Zeitpunkt des Rücktritts maßgeblich seien oder ob man auch Umstände berücksichtigen müsse, die nach dem Rücktritt, aber vor Reisebeginn aufgetreten waren. Die Richter des EuGH entschieden im vergangenen Jahr , dass nach der EU-Pauschalreise-Richtlinie nur die Situation zu berücksichtigen sei, die zum Zeitpunkt des Rücktritts bestand.Landgericht müssen nun urteilenDer Bundesgerichtshof hob nun in allen drei Fällen die Berufungsurteile auf und verwies sie an die Landgerichte. Diese müssten beurteilen, „ob bereits im Zeitpunkt des Rücktritts die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne von Paragraf 651h Absatz 3 BGB bestand“. Der Bundesgerichtshof könne über diese Frage nicht abschließend entscheiden, „weil es an hierfür maßgeblichen tatrichterlichen Feststellungen fehlt“, heißt es in der Begründung.Zurück
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